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   KG, 15.01.1987 - 4 Ws 3/87, 1 AR 5/87   

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KG, 15.01.1987 - 4 Ws 3/87, 1 AR 5/87 (https://dejure.org/1987,7037)
KG, Entscheidung vom 15.01.1987 - 4 Ws 3/87, 1 AR 5/87 (https://dejure.org/1987,7037)
KG, Entscheidung vom 15. Januar 1987 - 4 Ws 3/87, 1 AR 5/87 (https://dejure.org/1987,7037)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • StV 1988, 208
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 146/05

    Teils wegen nicht genügender Substantiierung und fehlender Rechtswegerschöpfung

    Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob die Verhältnismäßigkeit einer Untersuchungshaft, selbst wenn ihre Dauer die zu erwartende Strafe erreicht oder übersteigt, allein im Hinblick auf die Bedeutung der Sache angenommen werden dürfte (so z. B. OLG Frankfurt, NStZ 1986, 568; OLG Düsseldorf, StV 1994, 86; KG, StV 1988, 208 mit ablehnender Anmerkung von Schlothauer; a. A. wohl OLG Bremen, NJW 1960, 1265 f.; OLG Bamberg, NJW 1996, 1222 ).
  • OLG Düsseldorf, 16.11.1992 - 3 Ws 636/92
    Infolgedessen muß ein Haftbefehl nicht deshalb aufgehoben werden, weil die Strafe demnächst durch Untersuchungshaft verbüßt sein wird (vgl. OLG Frankfurt/M. StV 1988, 392 [393] m.w.N.; NStZ 1986, 569 ; OLG Stuttgart Justiz 1990, 26; KG StV 1988, 208; Kleinknecht/Meyer, a.a.O., § 120 StPO Rdn. 4; Löwe/Rosenberg-Wendisch, a.a.O. § 120 StPO Rdn. 11).
  • OLG Stuttgart, 10.03.1994 - 1 Ws 41/94

    Beschuldigter; Strafe; Auslieferungshaft; Hauptverhandlung; Haftbefehl;

    ob in Sachen von besonderer Bedeutung, etwa unter dem Gesichtspunkt des § 66 Abs. 1 StGB oder zur Verteidigung der Rechtsordnung, eine Freiheitsentziehung aufgrund Haftbefehls die zu erwartende Strafe auch Überschreiten darf (so KG, StV 1988, 208 mit ablehnender Anmerkung von Schlothauer; OLG Frankfurt, StV 1988, 392 = NStZ 1986, 568 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO , 41. Auflage, 5 120 RNr. 4; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO , 24. Auflage, 5 120 RNr. 11; KK-Boujong, StPO , 3. Auflage, 5 120 RNr. 6), kann hier dahinstehen, weil der vorliegenden Sache trotz des beträchtlichen Gewichts der dem Beschwerdeführer mit Haftbefehl des Landgerichts Stuttgart vom 27. Dezember 1993 zur Last gelegten Taten eine solche besondere Bedeutung nicht zukommt.
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2010 - 3 Ws 187/10
    Infolgedessen muss ein Haftbefehl nicht schon deshalb aufgehoben werden, weil die Strafe demnächst durch Untersuchungshaft verbüßt sein wird (vgl. Senat MDR 1993, 371, 372 = StV 1994, 85 ; StV 1994, 86 ; KG NStZ-RR 2008, 157; StV 1988, 208 ; OLG Frankfurt StV 1988, 392, 393 mwN; NStZ 1986, 569; OLG Stuttgart DJ 1990, 26; Meyer-Goßner, aaO, § 120 StPO Rdnr. 4).
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